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Hotelstornierung: wann muss man zahlen?

Ob Krankheit oder Zugverspätung – eine Hotelstornierung ist ein rechtlich heikles Thema. Denn nur selten liegt der Fall so klar, dass der Reisende nichts zahlen muss. In aller Regel verlangt das Hotel zumindest einen Anteil der Übernachtungskosten als Entschädigung. Wann ein Reisender tatsächlich zahlen muss und wie hoch die Kosten sein dürfen, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Generell sieht das Reiserecht eine Entschädigungspflicht vor, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung. Die sogenannte „No Show“-Gebühr liegt im allgemeinen bei 80 Prozent des Übernachtungspreises.

Im Einzelfall entscheidet jedoch der individuell geschlossene Vertrag. Wenn dieser eine sogenannte Stornostaffel enthält, ist darin verbindlich geregelt, wie viel bei einem eventuellen Rücktritt zu zahlen ist. In der Praxis zeigen sich die meisten Anbieter bei einer Hotelstornierung sehr kulant. Bei Unklarheiten sollte man aber schnell den Rat eines Fachmanns einholen, etwa über die deutsche-anwaltshotline.de.

Wer ein Hotel gebucht hat, steht dadurch in einer vertraglichen Pflicht. Wie bei anderen Rechtsgeschäften kann es aber auch hier triftige Gründe geben, um vom Vertrag zurückzutreten. Da die Materie rechtlich sehr komplex ist, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Preiswert und zügig geht das über Portale wie frag-einen-anwalt.de. Auf der sicheren Seite sind Reisende außerdem, wenn sie eine Versicherung abgeschlossen habe. Dann lässt sich bei schweren Krankheiten und Todesfälle in der Familie auch noch kurzfristig eine Hotelstornierung vornehmen. Berufliche Gründe zählen allerdings nicht dazu. Auch die Verspätung von Flugzeug oder Bahn muss der Hotelier nicht anerkennen. In solchen Fällen bleibt dem Reisenden nur die Möglichkeit, den Reiseveranstalter in Regress zu nehmen.

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